Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein KiTa St. Josef Oberhausen - Schmachtendorf.“ Er hat seinen Sitz in Oberhausen (Rhld.), Buchenweg 28 und ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die finanzielle und ideelle Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der katholischen Kindertagesstätte St. Josef in Oberhausen - Schmachtendorf. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen, die Unterstützung von Maßnahmen und finanzielle Anschaffungen der Kitas über die verfügbaren Mittel der Trägerschaft hinaus, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Eltern, Vereinsmitgliedern, Mitarbeiter/innen der Kita sowie dessen Leitung und des Trägers.

 

§ 3 Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße und gemeinnützige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 5 Begünstigungsverbot

Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 6 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verpflichtet fühlt.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber verlangen, dass die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Liquidation,

b) durch eine schriftliche, spätestens vier Wochen vor dem Jahresende gegenüber dem Vorstand abzugebende Austrittserklärung zum Jahresende,

c) durch den vom Vorstand mehrheitlich beschlossenen Ausschluss, wenn das Verhalten eines Mitglieds mit der Zielsetzung des Vereins unvereinbar ist oder wenn ein Mitglied mit der Beitragszahlung sechs Monate im Rückstand ist.

(4) Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen; Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, die nicht Mitglied des Vereins sind.

(5) Die Mitglieder sind für Namens und Adressänderungen selber verantwortlich.

 

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung jeweils für das nächste Geschäftsjahr festgesetzt und jährlich per Lastschrift eingezogen. Über dessen Höhe und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(2) Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.

 

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung,

 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer

b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung

c) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer

d) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages,

e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

f) Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied, wenn die ablehnende Vorstandsentscheidung angegriffen wird

g) Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands und Kassenprüfer

h) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal des Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 20 v. H. der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandszwecks verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Stimmrecht besitzen nur Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben; bei Abwesenheit des Mitglieds kann das Stimmrecht an eine natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, mit schriftlicher Vollmacht übertragen werden. Die schriftliche Vollmacht ist dem Versammlungsleiter vorzulegen; Untervollmachten sind ausgeschlossen. Ein Bevollmächtigter darf maximal für ein Mitglied abstimmen, sofern er selber Mitglied ist zusätzlich für sich selbst.

(6) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz etwas anderes ergibt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(7) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen; schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn dies durch zumindest 20% der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

(8) Über Anträge von Mitgliedern kann nur abgestimmt werden, wenn diese zumindest 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Das Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Vereinsvorstand

(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und bis zu drei Beisitzern, von denen einer zugleich die Aufgaben des Schriftführers wahrnimmt.

(2) Dem erweiterten Vorstand gehören als geborenes Mitglied in beratender Funktion ohne Stimmrecht an:

die Leitung der KiTa St. Josef Oberhausen - Schmachtendorf gleichzeitige Leitung der Kita St. Theresia.

Der erweiterte Vorstand wird durch Beschluss des Vorstands einberufen.

(2) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.

(3) Der/Die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse, das Vereinskonto und führt Buch über alle Ein- und Ausgaben. Er/Sie ist für alle Belange der steuerlichen Abwicklung mit dem Finanzamt zuständig. Zweckgebundene Einnahmen werden separat verwaltet. Der/Die Schatzmeister/in trägt dafür Sorge, dass diese nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden (der aber mit dem Vereinszweck vereinbar sein muss). Er/Sie darf Auszahlungen nur leisten, wenn nach dem von dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorschlag Geldbeträge für die Ausgabenzwecke vorgesehen sind.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die dem Verein nach der Satzung obliegenden Aufgaben wahr. Er entscheidet insbesondere über die Verwendung der Vereinsmittel. Die Mitarbeit im Vorstand ist ehrenamtlich.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

(6) Die Amtszeit des 1. Vorsitzenden beträgt zwei Jahre, die des Stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeisters 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung zur Nachwahl des Vorstandsmitglieds einzuberufen. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

(7) Die Mitglieder des Vorstands haften dem Verein bei Schäden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 11 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 1 Jahr zwei Mitglieder zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Vorstandsmitglieder.

 

§ 12 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung bedarf einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung kann nur durch eine eigens hierzu einberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Zweckverband Katholische Tageseinrichtung für Kinder im Bistum Essen“ zugunsten der KiTa St. Josef Oberhausen – Schmachtendorf“, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich im Sinne dieser Satzung gemeinnützig zu verwenden hat.

 

Stand: 01.06.2017